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Kündigung wegen Weitergabe von Unterlagen an den Vormieter

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In der Weitergabe von Prozessunterlagen an den Vormieter, damit dieser gegen den ehemaligen Vermieter seine Ansprüche geltend machen kann, liegt kein wichtiger Grund oder eine erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Mieter, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Räumungsklage einer Vermieterin abgewiesen. Dieser Klage war bereits ein anderer Rechtsstreit über die richtige Miethöhe vorausgegangen. Mit Mietvertrag vom 5. August 2009 vermietete die Klägerin ihre Doppelhaushälfte in München Obermenzing an die beiden beklagten Mieter. Darin war eine Miete von 1950 Euro monatlich für 185 Quadratmeter Wohnfläche vereinbart. In der Folgezeit minderten die Mieter den Mietzins, da sie eine Wohnflächenberechnung erstellen ließen, die eine Wohnfläche von nur 148,46 Quadratmeter ergab. Es kam zwischen den Parteien zu einem Prozess über die richtige Miethöhe, bei dem ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde zur Größe des Hauses. Der Sachverständige errechnete eine Wohnfläche von 158,46 Quadratmeter und eine daraus geschuldete Monatsmiete von 1670,25 Euro. Die Mieter haben also den Prozess gewonnen.

Die Prozessunterlagen samt der Wohnflächenberechnung haben die beklagten Mieter an ihre Vormieter herausgegeben, die nach Berlin verzogen sind. Die vormaligen Mieter haben daraufhin gegenüber der Vermieterin auch die Flächenabweichung geltend gemacht und von ihr den Ersatz des Differenzschadens gefordert. Sie verklagten ihre ehemalige Vermieterin, die im Prozess rechtskräftig zur Rückzahlung von 15.000 Euro zu viel bezahlter Miete aufgrund der Wohnflächenabweichung verurteilt wurde.

Die Vermieterin kündigte am 17. Dezember 2013 den Mietern das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos und auch ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Vermieterin und den beklagten Mietern sei gänzlich zerstört. Die beklagten Mieter hätten an die vormaligen Mieter vertrauliche Prozessunterlagen aus einem Verfahren zwischen den Parteien wegen der Wohnflächenabweichung an die Vormieter weitergegeben. Diese hätten erst durch die Weitergabe der Unterlagen von der Flächenabweichung erfahren und konnten ihre Ansprüche gegen die ehemalige Vermieterin geltend machen. Das Verhalten der Mieter ist nach Ansicht der Vermieterin allein darauf gerichtet, der Vermieterin in jeder Hinsicht zu schaden. Das Verhalten sei verwerflich, da die Mieter wirtschaftlich davon überhaupt nicht profitieren würden. Die beiden Mieter räumten das Haus nicht und die Vermieterin hat vor dem Amtsgericht München Räumungsklage erhoben.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München stelle die Weitergabe der Prozessunterlagen einschließlich des Gutachtens und der sonstigen Beweismittel an die Vormieter, damit diese ihre – offenbar berechtigten – Ansprüche gegen die Vermieterin durchsetzen können, keine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar. Die Vormieter hätten ein Recht zur Akteneinsicht nach § 299 ZPO gehabt, da sie ein rechtliches Interesse daran besaßen, nämlich die Unterlagen in ihrem eigenen Prozess zu verwenden.

In seiner Urteilsbegründung führt das Amtsgericht aus, dass die von der Vermieterin vorgetragenen Kündigungsgründe weder die außerordentliche Kündigung noch die ordentliche Kündigung rechtfertigen. Es liege weder ein wichtiger Grund vor, noch ein berechtigtes Interesse der Vermieterin noch eine erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Mieter.

Daher ist das Mietverhältnis nicht durch die Kündigungen der Vermieterin beendet worden.

Amtsericht München, Urteil vom 21. Mai 2014 – 452 C 2908/14


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